Anlässlich des deutschen Reha-Tages am 25. September und vor dem Hintergrund der Bundestagswahl erinnern die Paracelsus-Kliniken daran, dass sich Patienten ihre Reha-Klinik frei aussuchen dürfen.
„Alle vier Jahre wählen? Das ist uns zu wenig”, so Iris Hartung, stellvertretende Klinikmanagerin und Leiterin des Patientenmanagements der Paracelsus Kliniken Bad Gandersheim. Anlässlich des 18. Deutschen Reha-Tages am 25. September – einen Tag vor der Bundestagswahl – ist das Thema Wunsch- und Wahlrecht derzeit ganz oben auf der Beratungsliste. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist”, erläutert Iris Hartung. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”
Berechtigte Wünsche zählen
Vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestimmten alleine die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX ist das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” entsprochen werden muss. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an eine vorgegebene Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen. Diese sind:
- Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
- Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
- die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.
„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen will. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt Iris Hartung. „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenträger hat, oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.
Meist reicht der formlose Wunsch
In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.
Bei Ablehnung hilft oft Widerspruch
Wird der Antrag dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, muss er das detailliert begründen. Zumeist kann aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch und Wahlrecht schnell und unkompliziert die Lage geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Iris Hartung. „Ergänzend hilft dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus-Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert Hartung. „Es lohnt sich auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt nicht unerheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”
Wer vorab nähere Informationen braucht, kann sich auch vom Patientenmanagement der jeweiligen Klinik beraten lassen unter:
Paracelsus RoswithaklinikPatientenmanagement T 05382 917-377 oder per E-Mail unter info@roswitha.bad-gandersheim.pkd.de
Paracelsus Klinik am SeePatientenmanagement T 05382 939-130 oder per E-Mail unter info@see.bad-gandersheim.pkd.de
Paracelsus Klinik an der GandePatientenmanagement T 05382 917-265 oder per E-Mail unter info@gande.bad-gandersheim.pkd.de